Gründung & Statuten - Orchideenverein Zürich

Orchideenverein Zürich
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Gründung & Statuten

Gründungsgeschichte

Am 15. Februar 1957 um 20:00 Uhr fand im Restaurant 'Du Pont' in Zürich die erste Zusammenkunft der Schweizerischen Mitglieder der D.O.G (Deutsche Orchideengesellschaft) statt. Unter der Leitung von Werner Schneider fanden 30 Gründungsmitglieder zusammen.



Am 07. Dezember 2021 wurde der Orchideenverein Zürich nach der Auflösung des Regionalvereins Zürich gegründet.

Statuten des Orchideenvereins Zürich

Vorbemerkung: Alle Personenbezeichnungen in diesen Statuten gelten ohne Rücksicht auf die gewählte Form für alle Geschlechter
1.
Name und Sitz
1.1
Mit dem Namen Orchideenverein Zürich (OV-ZH) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
1.2
Sitz des Vereins ist der Wohnsitz des jeweiligen Präsidenten.


2.
Zweck und Tätigkeit
2.1
Der OV-ZH verfolgt ausschliesslich ideelle und gemeinnützige Zwecke: Förderung der Orchideenkunde, der Orchideenpflege und des Orchideenschutzes.
2.2
Der OV-ZH veranstaltet Zusammenkünfte, Vorträge, Kurse, Exkursionen etc.


3.
Mitgliedschaft
3.1
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche oder mündliche Erklärung an den Präsidenten oder den Aktuar und durch Zahlung des Mitgliederbeitrages erworben.
3.2
Auch juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechtes können Mitglieder des OV-ZH werden.
3.3
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch den Tod bei natürlichen Personen
b) durch Auflösung bei juristischen Personen
c) durch Austritt. Dieser ist dem Präsidenten oder Aktuar schriftlich mitzuteilen
d) durch Streichung, sofern ein Mitglied seine finanziellen Verpflichtungen dem OV-ZH gegenüber nicht erfüllt. Die Streichung erfolgt durch Vorstandsbeschluss.
3.4
Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder, die sich um den OV-ZH in besonderem Masse Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
3.5
Jedem neu eintretenden Mitglied werden die vorliegenden Statuten ausgehändigt. Sie werden von ihm anerkannt.


4.
Organisation
4.1
Die Organe des OV-ZH sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren


5.
Die Mitgliederversammlung
5.1
In jedem Kalenderjahr findet im 4. Quartal eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Ort, Zeitpunkt und Traktandenliste sind den Mitgliedern 4 Wochen vorher schriflich bekanntzugeben.
5.2
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn dies im Vereinsinteresse liegt oder wenn mindestens ein Fünftel aller Mitglieder dies, unter Angabe des Grundes, verlangt.
5.3
Die statuarischen Geschäfte der Mitgliederversammlung sind:
a) Wahl der Stimmenzähler und Appell
b) Abnahme des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten und Mutationen
d) Verlesen und Abnahme des Rechnungsberichtes, des Revisorenberichtes und Entlastung des Vorstandes
e) Wahlen
f) Berichte der Arbeitsgruppen
g) Behandlung und Beschlussfassung über eingereichte Anträge
h) Verschiedenes und Umfrage
5.4
Anträge von Mitgliedern zur Beschlussfassung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Präsidenten zuhanden des Vorstandes schriftlich einzureichen.
5.5
Jede statutengemäss einberufenene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern Ziffer 5.6 nichts anderes bestimmt.
5.6
Bei Beschlüssen über Statutenänderungen ist eine Stimmenmehrheit von Zweidritteln, bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins eine Stimmenmehrheit von Dreivierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
5.7
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei der Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes haben dessen Mitglieder kein Stimmrecht.
5.8
Wahlen und Abstimmungen werden offen vorgenommen, sofern die Mitgliederversammlung nicht geheime Stimmabgabe beschliesst.
5.9
Gefasste Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten und vom Verfasser sowie vom Präsidenten zu unterzeichnen. Sie werden dem Protokoll beigefügt.
5.10
Allen Mitgliedern werden das Protokoll der Mitgliederversammlung und der Jahresbericht des Präsidenten zugestellt.


6.
Der Vorstand
6.1
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, Vizepräsidenten, Kassier, Aktuar und Beisitzer
6.2
Er wird auf drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt und ist wieder wählbar. Ersatzwahlen sind an der nächsten Mitgliederversammlung durchzuführen.
6.3
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des OV-ZH. Er vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und vertritt den Verein nach aussen.
6.4
Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben und Fachgebiete spezielle Arbeitsgruppen einsetzen. Die Leiter dieser Arbeitsgruppen erstatten dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung jährlich einmal Bericht über ihre Tätigkeit.
6.5
Der Präsident oder Vizepräsident führt mit dem Kassier oder dem Aktuar kollektiv zu Zweien die rechtsverbindliche Unterschrift.


7.
Die Rechnungsrevisoren
7.1
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren.
7.2
Sie werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt und sind wieder wählbar. Ersatzwahlen sind an der nächsten Mitgliederversammlung durchzuführen.
7.3
Nach Prüfung der Jahresrechnung und der Geschäftsführung des Kassiers unterbreiten die Rechnungsrevisoren der Mitgliederversammlung alljährlich Bericht und Antrag.


8.
Finanzielles
8.1
Alle Veranstaltungen des OV-ZH sollen finanziell selbsttragend aufgebaut sein.
8.2
Die Einkünfte des Vereins setzen sich zusammen aus:
a) Beiträge der Mitglieder.
Diese werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Sie betragen jedoch höchstens:
  • Fr. 50.00 für die Kategorie Einzelmitglieder
  • Fr. 70.00 für die Kategorie Paarmitglieder
  • Fr. 50.00 für juristische Personen
  • Fr. 600.00 für die Kategorie Lebenslange Mitgliedschaft
  • Beitragsfrei für die Kategorie Ehrenmitglieder
Die Mitgliederversammlung bestimmt jährlich den gültigen Mitgliederbeitrag.
b) Überschüsse aus Veranstaltungen und Ausstellungen
c) Spenden
8.3
Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung eine Änderung des Mitgliederbeitrages beantragen.
8.4
Der Vorstand kann in eigener Kompetenz über Sachausgaben bis Fr. 2'000.- pro Sacheinheit beschliessen.


9.
Haftung
9.1
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.


10.
Rechnungs- und Amtszeit des Vorstandes
10.1
Das Rechnungsjahr des OV-ZH beginnt mit dem 1. Juli und endet am 30. Juni des folgenden Jahres.
10.2
Die Amtszeit des Vorstandes läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des darauffolgenden dritten Jahres. Scheidende Vorstandsmitglieder bleiben über ihre Amtszeit hinaus für die erste Hälfte des laufenden Rechnungsjahres bis zur Entlastung an der folgenden Mitgliederversammlung in Pflicht.


11.
Auflösung
11.1
Gemäss Artikel 76 ZGB kann die Auflösung des OV-ZH jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
11.2
Die Mitgliederversammlung beschliesst im Falle der Auflösung über die Verwendung des Vereinsvermögens im Sinne des bisherigen Zweckes.



12.
Inkrafttreten
12.1
Die Statuten treten sofort nach Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Zürich, den 07. Dezember 2021

Der Präsident: Roland Mettler
Die Aktuarin: Barbara Unger


Treffpunkt
Reformiertes Kirchgemeindehaus Wallisellen
Zentralstrasse 10
8304 Wallisellen
Orchideenverein Zürich
Orchideenverein Zürich
Leitung: Roland Mettler
Sekretariat: Barbara Unger
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